Seit dem 01.01.2020 obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Diese Aufgabe wird in Thüringen durch das Land finanziert. Die Maßstäbe für den hierfür benötigten Finanzbedarf, die Verteilung auf die Verbände sowie die Anforderungen an das Zuweisungsverfahren sind in der Verwaltungsvorschrift – Gewässerunterhaltung zweiter Ordnung (VV-GUzO) geregelt. Im Jahr 2024 wurden die 2019 neu eingeführten Regelungen zur Gewässerunterhaltung evaluiert. U. a. aufbauend auf den Ergebnissen der Evaluierung wurden die Regelungen der VV-GUzO überprüft und an die neuen Erkenntnisse angepasst.
Im Rahmen der Evaluierung wurde u. a. der angemessene Finanzbedarf für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung neu ermittelt. Dabei fand auch eine Berücksichtigung der ungewöhnlich hohen Kostensteigerungen der vergangenen Jahre statt. Im Ergebnis ist vorgesehen, die Gesamtzuweisung vorbehaltlich der Bereitstellung von HH-Mitteln ab 2025 um ca. 3 Mio. aufzustocken. Ursachen hierfür sind sowohl Steigerungen der Personalkosten und der Baupreise, als auch die Zunahme von Extremereignisse und damit verbunden die Zunahme von Schäden an Gewässern. Mit der neuen VV-GUzO wird zudem die Verteilung auf die Verbände weiter optimiert, um regionale Besonderheiten besser zu berücksichtigen. Anpassungen gab es diesbezüglich insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes in Städten. Zukünftig werden zudem auch historische Kanalsysteme wie der Leinakanal, das Helbesystem oder die Kleine Wipper, die mit ihren Sonderbauwerken einen deutlich höheren Unterhaltungsaufwand aufweisen, gesondert berücksichtigt.
Nach erfolgreichem Abschluss der Aufbauphase der Gewässerunterhaltungsverbände wurden zudem die Berichtspflichten der Verbände sowie die Zustimmungserfordernisse der Rechtsaufsicht reduziert.
Die Regelungen zur Bedarfsermittlung und zur Bemessungsgrundlage sind unmittelbar mit der Unterzeichnung der VV-GUzO durch Herrn Minister Stengele am 01.07.2024 in Kraft getreten. Die übrigen Regelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft.